Satzung des Vereins „bonn Shido e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „bonn Shido“. Als Gründungstag gilt der 26. Februar 1998.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung folgender Sportarten:
  1. Weitere Übungsformen können bei Bedarf durch Beschluss des Vorstands aufgenommen werden.
  2. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der ausgeübten Sportarten, wie sie in den Satzungen der jeweiligen Fachverbände festgelegt sind. Er ist parteipolitisch neutral und steht für religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  3. Der Verein fördert den Sport als Beitrag zur ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung für Menschen aller Altersgruppen, Leistungsstufen und Geschlechter.
  4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund NRW, im Turnverband Rhein-Sieg/Bonn e.V. sowie in den jeweils zuständigen Fachverbänden an.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen des Vereins sind diese Satzung, die Ordnungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ordnungen und Beschlüsse dürfen der Satzung nicht widersprechen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
  2. Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedsarten:
  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen (z. B. Minderjährigen) ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertretenden erforderlich. Diese*r haftet gesamtschuldnerisch für Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Forderungen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  3. Einsprüche gegen Aufnahmen sind dem Vorstand vertraulich mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Es besteht eine sechsmonatige Probezeit ohne Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
  3. Der Austritt ist nur zum Jahresende mit zweimonatiger Kündigungsfrist möglich.
  4. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung mit Beiträgen oder Umlagen im Rückstand sind.
  5. Ein Ausschluss kann auch bei grobem oder vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Das Mitglied ist zuvor anzuhören.
  6. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. Die erneute Entscheidung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstands und ist endgültig.
  7. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Mitgliedsrechte. Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bleiben fällig. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
  8. Ein Austritt wird erst nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
  9. Gründungsmitglieder besitzen ein Sonderrecht auf dauerhafte Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Stimmrecht haben:
  1. Eine Stimmrechtsübertragung oder Absprache zur einseitigen Interessenvertretung ist unzulässig und führt zur Ungültigkeit der betreffenden Stimmen.
  2. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung stellen.
  3. Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und Ordnungen verpflichtet und sollen die Vereinsziele fördern.
  4. Beiträge sind fristgerecht zu leisten.
  5. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten ruhen alle Mitgliedsrechte.
  6. In Vereinsämter können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

§ 7 Beiträge, Gebühren, Umlagen

  1. Es wird eine Aufnahmegebühr sowie ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen beschlossen werden.
  3. Die Höhe und Fälligkeit legt der Vorstand durch Beschluss fest. Eine Beitragsordnung kann erlassen werden.
  4. Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen, vorzugsweise im Lastschriftverfahren.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  6. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe und Gremien

  1. Organe des Vereins sind:
  1. Gremien des Vereins sind:

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist u. a. zuständig für:

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen, möglichst im ersten Halbjahr.
  2. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung schriftlich.
  3. Der Vorstand gibt die Tagesordnung bekannt.
  4. Über den Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über ihre Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Satzungsänderungen oder Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen mit der Einladung angekündigt werden.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Die Abstimmung erfolgt offen per Handzeichen, es sei denn, eine geheime Abstimmung wird beantragt und von der Mehrheit angenommen.
  5. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

Wahlen:

§ 12 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
  1. Der erweiterte Vorstand umfasst:
  1. Wird keine Geschäftsführung gewählt, kann der Vorstand eine Person benennen und anstellen. Diese übernimmt interne Aufgaben und kann mit Vollmachten ausgestattet werden. Eine Geschäftsführung ohne Mitgliedschaft hat kein Stimmrecht.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Dem Vorstand obliegt:

Die Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Derdie Vorsitzende und derdie Finanzverwalterin werden im Wechsel für jeweils zwei Jahre gewählt.
  2. Alle übrigen Mitglieder des Vorstands werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seinerihrer Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

§ 15 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist einmal zulässig.
  2. Die Rechnungsprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Rechnungsprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Der Bericht wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind derdie Vorsitzende und derdie stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische KGV Bonn Süd – Katholische Kita St. Nikolaus, Hausdorffstraße 156, 53129 Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.06.2024 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.