Satzung des Vereins „bonn Shido e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „bonn Shido“. Als Gründungstag gilt der 26. Februar 1998.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Sportarten:
    • Kung-Fu
    • Karate-Do
    • Taekwon-Do
    • Tai-Chi-Chuan
    • Gesundheitssport, insbesondere chinesische Gesundheitslehre (Chi-Gung)
    • Kinder- und Erwachsenenturnen
    • Angewandte Selbstverteidigung
    • Selbstverteidigung und Selbstbehauptung für Frauen und Mädchen
    • Selbstbehauptung für Mädchen und Jungen
    Weitere Übungsformen können bei Bedarf durch Beschluss des Vorstands aufgenommen werden.
  5. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der betriebenen Sportarten, wie sie in den Satzungen der jeweiligen Fachverbände festgelegt sind. Er ist parteipolitisch neutral und steht für religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  6. Der Verein verfolgt die Förderung des Sports als Beitrag zur ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung für alle Alters- und Leistungsstufen beider Geschlechter.
  7. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund NRW, im Turnverband Rhein-Sieg/Bonn e.V. sowie in den jeweils zuständigen Fachverbänden an.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung, die Ordnungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ordnungen und Beschlüsse dürfen der Satzung nicht widersprechen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele gemäß Satzung zu fördern.
  2. Der Verein unterscheidet:
    • Ordentliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • Inaktive Mitglieder
    • Jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre)
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen (z. B. Minderjährigen) ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Forderungen.
  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  5. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie besitzen die Rechte ordentlicher Mitglieder.
  6. Inaktive Mitglieder nehmen nicht am Sportbetrieb teil, unterstützen jedoch die Vereinsziele.
  7. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder unter 18 Jahren.
  8. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  9. Einsprüche gegen Aufnahmen sind dem Vorstand vertraulich mitzuteilen.
  10. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Es besteht eine sechsmonatige Probezeit, in der kein Stimmrecht besteht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Für Minderjährige ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt ist nur zum Jahresende mit zweimonatiger Kündigungsfrist möglich.
  3. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung mit Beiträgen oder Umlagen im Rückstand sind. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschluss besteht nicht.
  4. Ein Ausschluss kann auch bei grobem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens erfolgen. Das Mitglied ist vorher anzuhören.
  5. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. Die erneute Entscheidung bedarf einer 2/3-Mehrheit im Vorstand und ist endgültig.
  6. Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Mitgliedsrechte. Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bleiben fällig. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
  7. Ein Austritt wird erst nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
  8. Gründungsmitglieder besitzen ein Sonderrecht auf dauerhafte Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, inaktive Mitglieder und jugendliche Mitglieder ab 16 Jahren. Stimmrechtsübertragungen oder Absprachen zur einseitigen Interessenswahrnehmung sind unzulässig und führen zur Ungültigkeit der betroffenen Stimmen.
  2. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand stellen.
  3. Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins nutzen und an Veranstaltungen teilnehmen.
  4. Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Vereinsordnung und zur Förderung der Vereinsziele.
  5. Vereinseigentum ist sorgfältig zu behandeln.
  6. Beiträge sind fristgerecht zu leisten.
  7. Bei Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten ruhen alle Mitgliedsrechte.
  8. In Vereinsämter können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

§ 7 Beiträge, Gebühren, Umlagen

  1. Es wird eine Aufnahmegebühr sowie ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen beschlossen werden.
  2. Die Höhe und Fälligkeit legt der Vorstand durch Beschluss fest. Er ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
  3. Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen, vorzugsweise im Lastschriftverfahren.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  5. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe und Gremien

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
  2. Gremien sind:
    • die Rechnungsprüfer

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins im Sinne des BGB.
  2. Zuständigkeiten:
    • Entgegennahme des Jahresberichts
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl und Abwahl des Vorstands
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Beratung und Beschlussfassung über Anträge

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Halbjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse werden per Brief eingeladen.
  2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn per Abstimmung. Die Aufnahme erfolgt bei einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen oder Anträge zur Abwahl des Vorstands sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurden.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen per Handzeichen, es sei denn, ein begründeter Antrag auf geheime Abstimmung wird gestellt und von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen.
  3. Die Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist unzulässig.
  4. Wahlen:
    • Die Wahl erfolgt offen, sofern keine geheime Wahl beantragt wird.
    • Geheime Wahl muss erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
    • Bei Einzelkandidaten erfolgt die Wahl offen, sofern keine geheime Wahl beantragt wird.
    • Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre schriftliche Zustimmung zur Amtsübernahme vorab erklärt haben.
    • Die Regel ist die Einzelwahl; Sammelwahlen sind zulässig, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
    • Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
    • Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    • Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt auch dieser eine Stimmengleichheit, entscheidet der Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl des Vorsitzenden ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzverwalter. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • dem geschäftsführenden Vorstand;
    • dem/der Geschäftsführer/in (sofern gewählt);
    • dem/der Schriftführer/in (sofern kein Geschäftsführer gewählt wurde);
    • dem Jugendwart;
    • den Abteilungsleitern (sofern Abteilungen bestehen);
    • ggf. weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern.
  3. Wird kein Geschäftsführer gewählt, kann der 1. Vorsitzende nach Beschluss des Vorstands einen Geschäftsführer benennen und anstellen. Dieser übernimmt interne Aufgaben und kann vom Vorstand rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden. Der Geschäftsführer kann Mitglied des erweiterten Vorstands sein, hat jedoch kein Stimmrecht.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihm:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung;
  2. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Aufstellung eines Haushaltsplans;
  4. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  5. Einstellung und Entlassung von Übungsleitern.

Die Zuständigkeiten im Einzelnen ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der 1. Vorsitzende und der Finanzverwalter werden im Wechsel für jeweils zwei Jahre gewählt.
  2. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit. Dieses ist dem Amtsgericht unverzüglich mitzuteilen.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Vorstandsamt.

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Eine Frist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Einladung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
  3. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  4. Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

§ 16 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Wirtschafts- und Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.
  3. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben.
  4. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich; Rechnungsprüfer dürfen nicht länger als zwei Jahre in Folge tätig sein.

§ 17 Ordnungen

  1. Der Verein gibt sich Ordnungen zur Regelung seiner inneren Abläufe. Diese werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. Zu den Ordnungen zählen insbesondere:
    • Rechts- und Ehrenordnung,
    • Ehrenordnung,
    • Finanzordnung,
    • Jugendordnung,
    • Geschäftsordnung.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
    Katholische KGV Bonn Süd – Katholische Kita St. Nikolaus,
    Hausdorffstraße 156, 53129 Bonn,
    die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Wird im Rahmen einer Auflösung eine Umwandlung der Rechtsform oder Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt und der bisherige Vereinszweck bleibt gewahrt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.


Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.06.2024 beschlossen und tritt ab der Eintragung ins Vereinsregister an die Stelle der Satzung vom 13. Juli 1999.

Vorratsbeschluss

Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen sowie vom Registergericht oder dem Finanzamt geforderte Anpassungen vorzunehmen.

Hier ist eine redaktionell überarbeitete Version der Satzung von bonn Shido e.V., bei der nur sprachliche und strukturelle Anpassungen vorgenommen wurden. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.