
Beitragsordnung
Beitrags- und Gebührenordnung des bonn Shido
Verein für asiatische Kampfkunst, Familien- und Freizeitsport e.V.
Die vorliegende Beitrags- und Gebührenordnung ergänzt und detailliert die Festlegungen der aktuell gültigen Satzung des bonn Shido Vereins e.V. (im nachfolgenden „Verein“ genannt). Sie tritt mit Beschluss des Vereinsvorstandes und Veröffentlichung in Kraft und ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Beitragsordnung regelt die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein.
§ 1 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 2 Höhe und Staffelung des Grundbeitrages
Die Höhe des Beitrages wird durch den Vereinsvorstand festgelegt. Im Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Sportversicherung durch den Landessportbund e.V. enthalten. Eine Staffelung der Beiträge erfolgt vierteljährlich im voraus, und ist in folgenden zeitlichen Abständen zu entrichten:
Zum: 05. Januar, 05. April, 05. Juli und 05. Oktober.
Die Rechnungserstellung erfolgt jeweils am: 25.12., 25.3., 25.6., 25.9., (automatisiert durch unser Mitgliederverwaltungsprogramm KURABU).
Ihren Dauerauftrag, zur vierteljahrichen Zahlung der Beiträge, dürfen Sie gerne zu Gunsten des nachstehenden Vereinskontos bei der
Bankverbindung:
Sparkasse Köln/Bonn
IBAN: DE78 3705 0198 0002 2592 08
BIC: COL SDE33XXX
einrichten.
Höhe der vierteljährlichen Grundbeiträge:
Kinder bis 12 Jahre: ………………………………..……………….36 EUR (sechsunddreiszig)
Schüler/Jugendliche/Studenten/
Auszubildende: …………………………………………………………49 EUR (neunundvierzig)
Erwachsene: ………………………………………………………….…..72 EUR (zweiundsiebzig)
Familien (incl. aller im Haushalt lebender Kinder): .90 EUR (neunzig)
Die aktuell gültige jährliche Beitragshöhe für das Beitragsjahr 2025/2026 beträgt 144 Euro für Kinder, 196 EUR für Schüler / Jugendliche / Studenten / Auszubildende und 288 Euro für Erwachsene pro Mitglied. Für Familien beträgt der Jahresbeitrag 366 EUR. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 24 EUR zusammen mit der ersten Beitragszahlung zu entrichten. Für einzelne Sportarten können zusätzliche Beiträge anfallen.
Beginnend mit dem 01.01.2025.
§ 3 Beitragspflicht
Der Mitgliedsbeitrag wird gemäß der Staffelung unter § 2 mit Erhalt der Rechnung fällig, die die Verwaltung des bonn Shido e.V. ausstellt. Die Beitragspflicht endet bei Austritt aus dem Vereins nach Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember des Geschäftsjahres. Ein Anspruch auf anteilige Entschädigung des Mitgliedsbeitrages besteht hierbei jedoch nicht.
§ 4 Beitragsbefreiungen
- Von der Verpflichtung zur Entrichtung des regulären Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sind folgende Mitglieder befreit:
a. Übungsleiter
b. Mannschaftsbetreuer
c. Schiedsrichter
d. Ehrenmitglieder
e. Vorstandsmitglieder
- Die Befreiung gilt für unter dem Punkt 1. genannten Gruppen ausschließlich für die Zeit, in der sie für die jeweiligen Aufgaben aktiv tätig sind und betrifft nicht die zusätzlichen Beiträge für einzelne Sportarten nach § 2.
- Die Ernennung von Mitgliedern für die unter Punkt 1. genannten Gruppen kann ausschließlich durch den Vereinsvorstand vorgenommen werden.
- Unter besonderen Umständen (z.B. Sozialfällen, ruhende Mitgliedschaften o.ä.) können Mitglieder zeitweise von der Beitragspflicht entbunden werden. Eine Entscheidung darüber ist im Vereinsvorstand zu treffen.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird per Rechnung am 25. eines Vormonats erhoben.
- Bei unterjährigem Eintritt des Mitglieds erfolgt eine anteilige monatliche Berechnung des Jahresbeitrages. Das Gleiche gilt für vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Mitgliedschaften.
§ 6 Mahnung und Verzug
- Sofern der Mitgliedsbeitrag oder andere Forderungen zum Fälligkeitsdatum nicht auf dem Vereinskonto eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
- Der Verein ist berechtigt, spätestens 14 Tage nach Zahlungsverzug das jeweilige Mitglied anzumahnen. Sofern ein Ausgleich der offenen Forderung nicht erfolgt, kann der Verein im Abstand von jeweils 14 Tagen zur vorherigen Mahnung weitere Mahnungen an das säumige Mitglied verschicken.
- Der Verein ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit dem Mahnungsprozess entstehenden Auslagen und Aufwände dem Mitglied zusätzlich zu belasten.
- Der Verein ist spätestens nach dreimaliger wiederholter Aufforderung (schriftliche Mahnungen) zur Zahlungen ausstehender Forderungen berechtigt gerichtliche Schritte gegen das Mitglied bzw. gegen den gesetzlichen Vertreter zur Begleichung der offenen Forderungen einzuleiten. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind in voller Höhe durch das säumige Mitglied bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu tragen.
§ 7 Umlagen
Zur Aufrechterhaltung eines geregelten Sport- und Vereinsbetriebs kann von der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 1 der aktuell gültigen Vereinssatzung eine einmalige Vereinsumlage beschlossen werden. Sofern in der Mitgliederversammlung nicht anders entschieden wurde, ist diese Umlage zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen und anderen Gebühren von allen Mitgliedern an den Verein zu zahlen und ist mit dem Datum des Beschlusses der Mitgliederversammlung fällig.
§ 8 Vereinsaustritt
Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Stand: Januar 2025