Beitrags- und Gebührenordnung

bonn Shido e.V.

Verein für asiatische Kampfkunst, Familien- und Freizeitsport e.V.

Stand: Januar 2025

„Stark im Sport. Stark im Leben.“

Präambel

Die vorliegende Beitrags- und Gebührenordnung ergänzt und konkretisiert die Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des bonn Shido e.V. (nachfolgend „Verein“ genannt).

Sie regelt die Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen. Die Beitrags- und Gebührenordnung wird durch Beschluss des Vorstandes in Kraft gesetzt und ist für alle Mitglieder verbindlich.

§ 1 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 2 Höhe und Staffelung der Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. Im Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge zur Sportversicherung über den Landessportbund Rheinland-Pfalz enthalten.

Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten und jeweils zu folgenden Fälligkeitsterminen zahlbar:

Die Rechnungsstellung erfolgt automatisiert über das Mitgliederverwaltungssystem KURABU jeweils zum:

Bankverbindung

Sparkasse Köln/Bonn

IBAN: DE78 3705 0198 0002 2592 08

BIC: COLSDE33XXX

Mitglieder werden gebeten, einen entsprechenden Dauerauftrag einzurichten.

Vierteljährliche Mitgliedsbeiträge

MitgliedsartBeitrag pro Quartal
Kinder bis 12 Jahre36,00 €
Schüler, Jugendliche, Studenten und Auszubildende49,00 €
Erwachsene72,00 €
Familien (einschließlich aller im Haushalt lebenden Kinder)90,00 €

Jährliche Mitgliedsbeiträge

MitgliedsartJahresbeitrag
Kinder bis 12 Jahre144,00 €
Schüler, Jugendliche, Studenten und Auszubildende196,00 €
Erwachsene288,00 €
Familien360,00 €

Bei Aufnahme in den Verein wird zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 24,00 € erhoben.

Für einzelne Sportangebote oder Sonderveranstaltungen können zusätzliche Gebühren festgelegt werden.

Die vorstehenden Beiträge gelten ab dem 01. Januar 2025.

§ 3 Beitragspflicht

Der Mitgliedsbeitrag wird gemäß § 2 mit Zugang der Rechnung fällig.

Die Beitragspflicht endet mit dem wirksamen Austritt aus dem Verein nach Maßgabe der Satzung.

Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt, Ausschluss oder Beendigung der Mitgliedschaft nicht anteilig erstattet.

§ 4 Beitragsbefreiungen

Von der Verpflichtung zur Zahlung des regulären Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühr können folgende Personengruppen befreit werden:

a) Übungsleiterinnen und Übungsleiter

b) Mannschaftsbetreuerinnen und Mannschaftsbetreuer

c) Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter

d) Ehrenmitglieder

e) Vorstandsmitglieder

Die Beitragsbefreiung gilt ausschließlich für die Dauer der aktiven Tätigkeit und umfasst nicht eventuell anfallende Zusatzbeiträge für einzelne Sportangebote.

Über die Gewährung einer Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.

In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei sozialen Härten oder ruhenden Mitgliedschaften, kann der Vorstand eine zeitlich befristete Beitragsreduzierung oder Beitragsbefreiung beschließen.

§ 5 Zahlungsmodalitäten

Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich ein Jahresbeitrag, der in vierteljährlichen Teilbeträgen erhoben wird.

Bei einem unterjährigen Vereinseintritt erfolgt die Berechnung anteilig nach vollen Kalendermonaten.

Dies gilt entsprechend für besondere Beitragsmodelle mit vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise.

§ 6 Mahnung und Zahlungsverzug

Sofern Mitgliedsbeiträge oder sonstige Forderungen nicht fristgerecht auf dem Vereinskonto eingehen, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Verzug.

Der Verein ist berechtigt, frühestens 14 Tage nach Eintritt des Zahlungsverzuges eine schriftliche Mahnung zu versenden.

Bleibt die Forderung weiterhin offen, können weitere Mahnungen im Abstand von jeweils mindestens 14 Tagen erfolgen.

Der Verein ist berechtigt, die ihm durch den Mahnprozess entstehenden Kosten dem säumigen Mitglied in Rechnung zu stellen.

Nach drei erfolglosen schriftlichen Mahnungen ist der Verein berechtigt, gerichtliche Schritte zur Durchsetzung seiner Forderungen einzuleiten.

Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds beziehungsweise seines gesetzlichen Vertreters.

§ 7 Umlagen

Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Vereins- und Sportbetriebes kann die Mitgliederversammlung gemäß den Bestimmungen der Vereinssatzung die Erhebung einer einmaligen Umlage beschließen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, ist die Umlage mit Beschlussfassung fällig und zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen zu entrichten.

§ 8 Vereinsaustritt

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigung beim Vorstand maßgeblich.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Schlussbestimmung

Diese Beitrags- und Gebührenordnung wurde vom Vorstand beschlossen und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Bonn, Januar 2025

bonn Shido e.V.

Stark im Sport. Stark im Leben.

🌐 www.bonnshido.de

✉️ info@bonnshido.de